37.2.2 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wegen unterbliebener Beratung setzt voraus, dass die Beklagte einen Beratungsbedarf bei der Klägerin erkennen konnte (vgl. zur Voraussetzung der Erkennbarkeit etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 6.3; 4A_679/2010 vom 11. April 2011 E. 6.5.1). Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese hätte die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung in der Gemeinde Y.________ zum Anlass nehmen müssen, die Klägerin auf die potentielle Hochwassergefährdung hinzuweisen.