Im Übrigen wäre aus den nachfolgenden Gründen auch eine Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung) zu verneinen. 37.2.1 Wie beim geltend gemachten Überwachungsfehler steht auch beim behaupteten Beratungsfehler das sorgfältige Tätigwerden im Vordergrund und nicht ein bestimmter, mess- und objektivierbarer Arbeitserfolg in Form eines (körperlichen oder geistigen) Werks (vgl. oben E. 36.3). Die Klägerin wirft der Beklagten denn auch implizit eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor. Anwendbar ist somit Auftragsrecht. Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts.