23 37.1 Die behauptete unterbliebene Beratung ist lediglich dann relevant, wenn die Klägerin bei erfolgtem Hinweis durch die Beklagte tatsächlich weitere Abklärungen zum Hochwasserrisiko getätigt und letztlich das Bauprojekt angepasst hätte. Dieser hypothetische Kausalzusammenhang ist indessen zu verneinen; es wird hier auf die Ausführungen unten in E. 38 verwiesen. 37.2 Im Übrigen wäre aus den nachfolgenden Gründen auch eine Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung) zu verneinen.