37. Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass sich aufgrund der noch nicht vorhandenen Gefahrenkartierung in der Gemeinde Y.________ ohne eine Einzelabklärung durch einen Fachmann nichts über die Hochwassergefährdung sagen lasse und dieser Punkt grundsätzlich ein Risiko darstelle (Beratungsfehler; Rz. 66.3 Replik). Dies gelte umso mehr, als sich in unmittelbarer Nähe zum ANZ der Bach S.________ und damit ein offenes Fliessgewässer befinde (a.a.O.).