Dass vorliegend (nach den Kenntnissen zum damaligen Zeitpunkt) eine offensichtliche Lücke vorgelegen hätte, ist nicht dargetan. 36.13 Fazit zum zweiten Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte die Abklärung des Hochwasserrisikos (durch andere Vertragspartner) überwachen und wenn nötig für eine Abklärung sorgen müssen (Überwachungsfehler): Nach dem von der Klägerin angerufenen, aber nicht massgebenden SIA-Merkblatt 2007 wäre die Klägerin selbst für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig gewesen. Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin darauf, eine ungenügende Überwachung pauschal zu behaupten.