Die Beklagte musste zwar einen Grobüberblick behalten und nötigenfalls auf eine vollständige Abklärung und Dokumentation hinwirken, war aber weder verpflichtet noch in der Lage, für jeden Teilbereich eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung durchzuführen. Sie durfte sich im Rahmen der vereinbarten Arbeitsteilung grundsätzlich darauf verlassen, dass die verschiedenen Fachleute ihre Aufgaben sorgfältig erfüllen; vorbehalten bleiben offensichtliche Lücken, die der Beklagten hätten auffallen müssen. Dass vorliegend (nach den Kenntnissen zum damaligen Zeitpunkt) eine offensichtliche Lücke vorgelegen hätte, ist nicht dargetan.