Sie war nach dem Generalplanervertrag (nur, aber immerhin) verpflichtet, die Interessen der Klägerin nach bestem Wissen und Können und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissensstandes ihres Fachgebietes zu wahren (Ziff. 16.1 Generalplanervertrag, KB 6; vgl. dazu Rz. 123 Klageantwort). Die Beklagte musste zwar einen Grobüberblick behalten und nötigenfalls auf eine vollständige Abklärung und Dokumentation hinwirken, war aber weder verpflichtet noch in der Lage, für jeden Teilbereich eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung durchzuführen.