Zudem berücksichtigt sie nicht, dass zwischen den Planern nach dem Generalplanervertrag gerade keine Solidarhaftung besteht. Die vertraglich nicht gewollte Solidarhaftung kann nicht über den Umweg einer «Gesamtverantwortung» der Beklagten als Leiterin des Generalplanerteams herbeigeführt werden. Die Beklagte übernahm keine Garantie für die Vollständigkeit der von den anderen Planern gelieferten Arbeitsergebnisse. Sie war nach dem Generalplanervertrag (nur, aber immerhin) verpflichtet, die Interessen der Klägerin nach bestem Wissen und Können und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissensstandes ihres Fachgebietes zu wahren (Ziff.