Die Klägerin macht gleich anschliessend aber wiederum pauschal geltend, die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass «die Hochwasserrisiken von dem dafür eingesetzten Spezialisten gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt werden». Nach Auslegung des Generalplanervertrags war primär der Architekt für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig (vgl. oben E. 35.6); diesem oblag die Überprüfung der Vollständigkeit der Projektgrundlagen. Der Beklagten hätte damit höchstens die «Überprüfung dieser Überprüfung» zukommen können.