___ und der Geologe I.________ hätten die Hochwasserrisiken abgeklärt (Rz. 112 Klageantwort), woraufhin die Klägerin dies bestritt und in Bezug auf das Geotechnische Institut monierte, die Beklagte hätte in ihrem Auftrag zur Abklärung des Baugrundes explizit auch eine Abklärung des Hochwasserrisikos fordern müssen (Rz. 58, Rz. 60 Replik). Die Klägerin macht gleich anschliessend aber wiederum pauschal geltend, die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass «die Hochwasserrisiken von dem dafür eingesetzten Spezialisten gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt werden».