Nach dem von der Klägerin selbst eingereichten und angerufenen Merkblatt 2007 wäre somit die Analyse, Bewertung und Beurteilung des Risikos «Hochwasser» Sache der Klägerin gewesen. Sie bringt zwar vor, die Beklagte habe das PQM und das Risk-Management für sie übernommen (Hervorhebung im Original, Rz. 55.1 Replik; vgl. auch Rz. 25.3.3, Rz. 29 Klage). Dieses Argument ändert aus drei Gründen nichts an der Zuständigkeit der Klägerin (gemäss Merkblatt) für die Analyse, Bewertung und Beurteilung des Risikos «Hochwasser»: Erstens stammt das Zitat der Klägerin (Übernahme des PQM) aus dem Projekthandbuch Version 1 vom 31. März 2003;