vielmehr wäre danach die Klägerin zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt. 36.10 Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, gehört die «Durchführung der Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikobeurteilung sowie deren phasenweise Überprüfung» gemäss dem Merkblatt 2007 zu den Aufgaben des Auftraggebers (KB 29 S. 32 oben, vgl. auch Schema S. 25). Nach dem von der Klägerin selbst eingereichten und angerufenen Merkblatt 2007 wäre somit die Analyse, Bewertung und Beurteilung des Risikos «Hochwasser» Sache der Klägerin gewesen.