Nachdem nach Auslegung der Beilage 1 des Vertrags primär der Architekt für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig war (vgl. oben E. 35.6), vermag das Merkblatt 2007 daran jedenfalls nichts zu ändern. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus dem Merkblatt 2007 ohnehin nicht; vielmehr wäre danach die Klägerin zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.