Das Merkblatt gehört zum SIA-Normenwerk (vgl. KB 29 S. 2). Die Parteien haben im Generalplanervertrag (KB 6) zur Reihenfolge der verschiedenen Vertragsbestandteile vereinbart, in erster Linie seien die Bestimmungen der Vertragsurkunde mit den Beilagen massgebend (Ziff. 5 Vertrag). Erst in zweiter Linie ist etwa die «SIA Norm V 112, Ausgabe 1996» anwendbar (Ziff. 5 Vertrag). Nachdem nach Auslegung der Beilage 1 des Vertrags primär der Architekt für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig war (vgl. oben E. 35.6), vermag das Merkblatt 2007 daran jedenfalls nichts zu ändern.