36.6 Die Aufgaben der verschiedenen Planer wurden bereits oben bei der Prüfung des Vorwurfs eines Planungsfehlers ausgeführt (oben E. 35.5). Daraus ergibt sich, dass die Parteien eine arbeitsteilige Ausführung der geschuldeten Leistungen vereinbart haben. Die Beklagte hatte nicht die Projektgrundlagen zu erarbeiten, sondern lediglich zu sammeln und die Arbeiten zu koordinieren.