Es ist mithin danach zu fragen, ob die Beklagte die Willensäusserung der Klägerin nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen musste, dass ihr die Überwachung von Abklärungen zum Hochwasserrisiko obliegt. Die Klägerin sieht die Vertragsgrundlage dafür in der Verpflichtung der Beklagten, das PQM, das Risk-Management (als Bestandteil des PQM) und das Projekthandbuch zu erstellen und umzusetzen, den Projektleiter zu unterstützen und als Projektcoach das effiziente Zusammenwirken des Projektteams, das Projektcontrolling, die Qualitätskontrolle und das Risk-Management zu organisieren (vgl. oben E. 36.1). 36.6