dies betrifft indessen den Planungsfehler (oben E. 35) und nicht den Überwachungsfehler. Aufgrund der vorliegenden Beweise lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. 36.5 Damit ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist mithin danach zu fragen, ob die Beklagte die Willensäusserung der Klägerin nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen musste, dass ihr die Überwachung von Abklärungen zum Hochwasserrisiko obliegt.