Zunächst stellt sich die Frage nach einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Den Beweismitteln lässt sich nichts dazu entnehmen, ob die Parteien den Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so verstanden haben, dass sich die Beklagte damit verpflichtet habe, die Abklärung des Hochwasserrisikos zu überwachen. Die Klägerin behauptet auch einzig implizit einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen zur Verpflichtung der Beklagten, die örtliche Gefährdung (selbst) abzuklären (vgl. Rz. 23 Klage); dies betrifft indessen den Planungsfehler (oben E. 35) und nicht den Überwachungsfehler.