Damit richten sich die Folgen einer allfälligen Verletzung der behaupteten Pflichten wohl nach Auftragsrecht (so auch die Klägerin, Rz. 106.3 Replik). Die rechtliche Qualifikation kann aber letztlich offenbleiben, wenn die Beklagte gar keine entsprechenden vertraglichen Pflichten hatte oder diese jedenfalls nicht verletzt hat (dazu sogleich E. 36.4 ff.). 36.4 Zunächst stellt sich die Frage nach einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen.