38 f. Duplik). 36.3 Bei der von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Pflicht zur Koordination und Überwachung steht eher das sorgfältige Tätigwerden als ein bestimmter, mess- und objektivierbarer Arbeitserfolg in Form eines (körperlichen oder geistigen) Werks im Vordergrund. Die Klägerin hatte danach nicht selbst ein Werk zu erstellen, sondern bloss die Planer zu überwachen, welche ihrerseits das (nach Werkvertrag geschuldete) Werk zu erstellen hatten. Damit richten sich die Folgen einer allfälligen Verletzung der behaupteten Pflichten wohl nach Auftragsrecht (so auch die Klägerin, Rz.