19 zu analysieren und im Q-Lenkungsplan (Projektpflichtenheft, nicht zu verwechseln mit dem Projekthandbuch) zu definieren (Rz. 87 Klageantwort). Diese Verantwortung verbleibe stets beim Auftraggeber. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, im Rahmen des PQM anstelle der Klägerin zu analysieren, welche betrieblichen Risiken mit dem Projekt der Klägerin als Auftraggeberin verbunden seien (Rz. 88 Klageantwort).