In der Replik (pag. 119 ff.) ergänzt die Klägerin, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Leitung des Generalplanerteams verletzt sowie die Pflicht, das PQM, das Risk- Management und das Projekthandbuch zu erstellen und umzusetzen (Rz. 35 Replik). Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass das Risk-Management einen integrierten Bestandteil des PQM bilde (Rz. 38.2.2 Replik). Sie habe sich verpflichtet, das PQM sowie das Projekthandbuch zu erstellen und zusammen mit den Massnahmen zur Qualitätssicherung auch umzusetzen (Rz. 38.2.3 Replik).