36. Der zweite Vorwurf der Klägerin lautet dahin gehend, dass die Beklagte die Abklärung des Hochwasserrisikos (durch andere Vertragspartner) hätte überwachen und wenn nötig für eine Abklärung hätte sorgen müssen (Überwachungsfehler). 36.1 Als vertragliche Grundlage für die behaupteten Pflichten der Beklagten gibt die Klägerin an, die Beklagte sei nach dem Generalplanervertrag für das «Projektbezogene Qualitätsmanagement (PQM)» verantwortlich gewesen und habe das Projekthandbuch erstellen und umsetzen müssen (Rz. 25.2 Klage). Sie verweist zu diesem Thema auf ihre weiteren Ausführungen in Rz. 25.3.2 der Klage.