Damit hat die Klägerin auch die Rechtzeitigkeit ihrer Mängelrüge nicht bewiesen. 35.14 Fazit zum ersten Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler): Die Beklagte durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos. Zudem gilt das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge ohnehin als genehmigt, womit die Beklagte von ihrer Haftpflicht – sollte sie denn haften – befreit ist.