18 Damit verfügte die Klägerin bereits mit dem zweiten Q.________-Bericht vom 28. November 2008 über eine genügende Grundlage, um den behaupteten Mangel substanziiert zu rügen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie sich erst aufgrund eines Vorkommnisses, das sich nach Ablieferung des zweiten Q.________- Berichtes ereignete, in der Lage zur Erhebung ihrer (substanziierten) Mängelrüge sah. Damit hat die Klägerin auch die Rechtzeitigkeit ihrer Mängelrüge nicht bewiesen.