___ stützte und diese zum Anlass für die Mängelrüge nahm. 35.13 Beim behaupteten Mangel der ungenügenden Hochwassersicherheit handelt es sich nicht um einen in seiner Ausdehnung oder Intensität wachsenden Mangel. Der Mangel gilt daher als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Mängelrüge mit Schreiben vom 2. Juni 2010 genügend substanziiert erfolgte. In ihrem (zweiten) Bericht vom 28. November 2008 kam die Q._____