Dr. R.________ kam in seinem Gutachten jedoch zum Schluss, selbst bei einem Hochwasser HQ100 seien noch keine wesentlichen Probleme zu erwarten (KB 15 S. 20). Wahrscheinlicher ist, dass sich die Klägerin auf den Bericht der Q.________ vom 7. November 2007 stützte, wonach «die Eindolung des Bachs S.________ im Osten der Landebahn (…) selbst die Wassermengen aus einem 50-jährlichen Regenereignis nicht zu schlucken [vermöge]» (KB 12 S. 6 oben). Es ist daher nicht plausibel, dass sich die Klägerin in ihrem Schreiben auf Informationen von Dr. R.________ stützte und diese zum Anlass für die Mängelrüge nahm.