Deshalb sei nur am Rande angemerkt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe sich aufgrund eines Telefongesprächs mit Dr. R.________ zur Mängelrüge veranlasst gesehen, schon aus folgendem Grund nicht glaubwürdig ist: Die Klägerin begründet ihre Mängelrüge im Schreiben vom 2. Juni 2010 (AB 32) damit, die ihr derzeit vorliegenden Informationen und Abklärungen würden darauf hindeuten, dass das ANZ nicht einmal gegen ein 50- jährliches Hochwasserereignis (HQ50) ausreichend geschützt sei. Dr. R.__