Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung. Es sei auch nicht logisch, dass ein Gutachter ein vorläufiges Ergebnis bekanntgebe, obwohl er die Untersuchungen erst drei Monate später abschliesse (Rz. 400 Duplik). Die Klägerin habe zudem in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 betreffend Mängelrüge als Begründung für den Zeitpunkt des Schreibens auf die drohende Verjährung am 30. Juni 2010 verwiesen (Rz. 402 Duplik). Sie habe offensichtlich übersehen, dass Rügefrist und Verjährungsfrist nicht zusammenfallen würden. 35.12 Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung, der Gutachter Dr. R.___