17 Replik zum Schlussvortrag der Beklagten hat die Klägerin nochmals geltend gemacht, der Werkmangel sei ihr in seinem ganzen Ausmass erst mit dem P.________-Bericht klar geworden (pag. 806 erster Absatz a.E.). 35.11 Die Beklagte bestreitet, dass das von der Klägerin behauptete Telefongespräch stattgefunden hat (Rz. 271 ff. Klageantwort, Rz. 398 ff. Duplik). Die Klägerin habe keine Angaben dazu gemacht, wann und mit wem dieses Telefonat angeblich geführt worden sei (Rz. 398 Duplik). Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung.