Der Gutachter Dr. R.________ habe die Klägerin schon vor Ablieferung des Gutachtens telefonisch darüber unterrichtet, dass nach seiner vorläufigen Beurteilung die Gefährdungssituation wesentlich ernsthafter sei, als dies nach dem Bericht der Q.________ der Fall sei (a.a.O.; vgl. auch Rz. 18.1 Klage). Gestützt auf diese vorläufige Beurteilung habe die Klägerin den Mangel betreffend Hochwassersicherheit mit Schreiben vom 2. Juni 2010 gerügt und sei damit ihren Rügeobliegenheiten in zeitlicher Hinsicht nachgekommen (a.a.O.). In der