Spätestens aber nach dem Q.________-Bericht von 2008, mit welchem für eine 300-jährliche Wiederkehrperiode die Hochwassergefährdung als «vorhandenes Problem» erkannt worden sei, hätte die Klägerin untrügliche Anzeichen für einen Mangel gehabt (Rz. 403 Duplik). 35.10 Die Klägerin macht geltend, Klarheit über die volle Bedeutung und Tragweite der Mangelhaftigkeit habe erst das Gutachten der P.________ GmbH vom August 2010 gebracht (Rz. 115.4 Replik). Der Gutachter Dr. R.___