Klageantwort, Rz. 111 ff. Replik) und die Mängelrüge der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (AB 32) an die Beklagte erfolgte (Rz. 24 Klageantwort, Rz. 115.4 Replik). Die Beklagte ist der Ansicht, diese Mängelrüge sei zu spät erfolgt. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Ausführungen schon im Jahr 2007 vom AWEL erfahren, dass das ANZ «hochwassertechnisch» gesehen ein Sonderobjekt sei, das einen Schutz gegen Hochwasserereignisse der Kategorie HQ300 erfordere (Rz. 395 Duplik).