370 Abs. 3 OR Rechte ableiten, so hat er nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun. Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (BGE 107 II 172 E. 1a S. 176; 118 II 142 E. 3a S. 147; Urteil des Bundesgerichts 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 6.2). 35.9 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie im Generalplanervertrag keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen haben (Rz. 202 ff. Klageantwort, Rz.