Der Zweck der kurzen Rügefrist nach Art. 370 Abs. 3 OR, d.h. das Bestreben nach rascher Schaffung von Rechtssicherheit, gebietet es, dass der Besteller, wenn er den Mangel einmal zuverlässig festgestellt hat, rasch zur Anzeige an den Unternehmer schreitet (Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6.2; 4C.159/1999 vom 28. Juli 2000 E. 1b/bb). Die Rügefrist beginnt mit der Entdeckung des Mangels zu laufen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Mangel erst als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann.