Auch die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens setzt eine rechtzeitige Rüge des Mangels voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3 f., insb. E. 7.6). Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.