Die Beklagte macht geltend, selbst wenn sie vertraglich zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichtet gewesen wäre und ein Mangel bejaht würde, sei die Mängelrüge jedenfalls zu spät erfolgt, womit ein allfälliger Anspruch verwirkt sei (Rz. 189 ff., Rz. 201 ff. Klageantwort, Rz. 385 ff. Duplik; vgl. im Detail unten E. 35.9 ff.). 35.8 Auch die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens setzt eine rechtzeitige Rüge des Mangels voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3 f., insb. E. 7.6).