Aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt sich, dass eine solche Abklärung wohl dem Architekten oblegen hätte. Die Beklagte durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos. Nachdem die Beklagte somit im Rahmen der Planung keine Abklärung des Hochwasserrisikos schuldete, ist auch ein Planungsfehler zu verneinen. 35.7 Die Beklagte macht geltend, selbst wenn sie vertraglich zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichtet gewesen wäre und ein Mangel bejaht würde, sei die Mängelrüge jedenfalls zu spät erfolgt, womit ein allfälliger Anspruch verwirkt sei (Rz.