Für das Modul 311 war die Beklagten gerade nicht zuständig, weder für das Vervollständigen der Unterlagen noch für das Erstellen nicht vorhandener Unterlagen, für die Baugrunduntersuchungen oder für das Erstellen des Nutzungs- und Sicherheitsplans. Für das Vervollständigen der Unterlagen und für das Erstellen nicht vorhandener Unterlagen war nach Vertragsbeilage 1 zum Generalplanervertrag primär der Architekt zuständig (Nennung in allen Ziffern [Ziff. 01-03]), zudem das für die Gebäudetechnik zuständige Unternehmen und (für Anpassungen / Abbrüche) die Bauingenieure.