Denn für die optimale bauliche Lösung wäre ein Hochwasserrisiko nach den Behauptungen der Klägerin einzubeziehen gewesen, indem die EG-Kote des Gebäudes um 60 cm höher anzusetzen gewesen wäre (vgl. Rz. 32.1 ff. Klage). Im Rahmen des Vorprojekts hatte die Abklärung der örtlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Risiken nach Ansicht des Handelsgerichts im Modul 311 (Projektgrundlagen) zu erfolgen: Ziel dieses Moduls war nach dem (zum Vertragsbestandteil erklärten) SIA-Leistungsmodell 95 (KB 7) die Kenntnis aller projektrelevanten Grundlagen. Projektrelevant sind auch Risiken.