In der Phase Bauprojekt war die Beklagte alleine zuständig für die Leitung des Generalplanerteams und die Koordination der Planungsarbeiten. Zeitlich ist die Abklärung des Hochwasserrisikos dem Vorprojekt zuzuordnen, dessen Phasenziel in der Definition der optimalen baulichen Lösung besteht (KB 7 S. 7 oben). Denn für die optimale bauliche Lösung wäre ein Hochwasserrisiko nach den Behauptungen der Klägerin einzubeziehen gewesen, indem die EG-Kote des Gebäudes um 60 cm höher anzusetzen gewesen wäre (vgl. Rz.