Die Zuständigkeiten der einzelnen Planer ergibt sich aus der Vertragsbeilage 1 zum Generalplanervertrag (vgl. im Detail oben E. 31.4 ff.). Danach war die Beklagte in der Phase Vorprojekt alleine zuständig für die Leitung des Generalplanerteams, das Erstellen des PQM-Planes und des Projekthandbuchs, die Prüfung des Vorprojekts und die Koordination der Planungsarbeiten. In der Phase Bauprojekt war die Beklagte alleine zuständig für die Leitung des Generalplanerteams und die Koordination der Planungsarbeiten.