Die Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass der Rechtsvertreter der Klägerin selbst in einem Schreiben ausgeführt habe, die Beklagte habe an einer Besprechung vom 19. April 2011 bemerkt, Abklärungen zur Hochwassersicherheit gehörten grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich eines Generalplaners (AB 9 S. 8 unten). Das nachträgliche Verhalten der Beklagten ergibt somit kein so klares Bild, dass dadurch auf einen tatsächlichen Willen der Beklagten geschlossen werden könnte, sie habe sich mit dem Abschluss des Generalplanervertrags zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichten wollen.