Dabei stellt er in erster Linie auf folgende Planungsunterlagen ab: (…)». Die Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass der Rechtsvertreter der Klägerin selbst in einem Schreiben ausgeführt habe, die Beklagte habe an einer Besprechung vom 19. April 2011 bemerkt, Abklärungen zur Hochwassersicherheit gehörten grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich eines Generalplaners (AB 9 S. 8 unten).