Den Beweismitteln lässt sich nichts dazu entnehmen, ob die Parteien den Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so verstanden haben, dass sich die Beklagte damit zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichte. Nachträgliches Parteiverhalten kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. oben E. 30.1). Die Klägerin stützt sich auf ein Schreiben der Beklagten (AB 2), worin diese tatsächlich ausführt, ein «Planer hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die örtliche Gefährdung abzuklären. Dabei stellt er in erster Linie auf folgende Planungsunterlagen ab: