Zunächst ist festzustellen, ob ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille bestand. Die Klägerin behauptet implizit einen solchen, indem sie ausführt, die Parteien stimmten darin überein, dass es zur Sorgfaltspflicht eines Planers gehöre, die örtliche Gefährdung abzuklären (Rz. 23 Klage). Den Beweismitteln lässt sich nichts dazu entnehmen, ob die Parteien den Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so verstanden haben, dass sich die Beklagte damit zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichte.