Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem nachträglichen Bau eines Damms zur Verbesserung der Hochwassersicherheit entstanden sind. Da das Werk vorliegend in den Vorarbeiten der Projektierung bzw. allgemein gesprochen in der Planung besteht und nicht im erbauten ANZ an sich, besteht der geltend gemachte Werkmangel aus einer fehlerhaften Planung und handelt es sich beim behaupteten Schaden um einen Mangelfolgeschaden, für den der Unternehmer bei Verschulden (und bei Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Mangel und dem geltend gemachten Schaden; vgl.