Die Klägerin selbst führte in ihrer Mängelrüge aus, der ungenügende Hochwasserschutz stelle aus ihrer Sicht einen Planungsmangel dar (Schreiben vom 2. Juni 2010, AB 32 S. 1 unten). Auch der Rechtsvertreter der Klägerin ging in seinem Schreiben vom 14. Februar 2012 (AB 11 S. 1) von der Anwendung von Werkvertragsrecht aus (vgl. dazu Rz. 196 Klageantwort). Die Klägerin wirft der Beklagten somit einen Planungsfehler vor, der zum Mangel am Bauwerk geführt habe, dass dieses keinen genügenden Schutz gegen Hochwasser biete. Die Beurteilung des behaupteten Planungsfehlers richtet sich nach Werkvertragsrecht.