4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). 35.2 Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte haben entgegen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung das Hochwasserrisiko nicht abgeklärt, weshalb das Erdgeschoss 60 cm zu tief geplant worden sei, reiht sich ohne weiteres in die soeben (E. 35.1) aufgeführten Konstellationen ein. Es handelt sich dabei um Vorarbeiten der Projektierung. Die Klägerin selbst führte in ihrer Mängelrüge aus, der ungenügende Hochwasserschutz stelle aus ihrer Sicht einen Planungsmangel dar (Schreiben vom 2. Juni 2010, AB 32 S. 1 unten).