O., N. 8.65). Der Planer verletzt den Vertrag, wenn er bei der Projektierung und Realisierung eines Bauwerks die Erdbebensicherheit ausser Acht lässt; fehlerhaft ist die Planung insbesondere, wenn er die möglichen Gefahrenbilder nicht erarbeitet und nicht dafür sorgt, dass die erforderlichen Sicherheitsdispositionen getroffen werden (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.70). Die Haftung für einen Planungsfehler richtet sich nach den Bestimmungen des Werkvertrags (BGE 109 II 462 E. 3d S. 466; Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4).